Satzung des Angelverein „ Aalglatt“ Steinkirchen e.V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr, Mitgliedschaft in anderen Vereinen
1. Der Verein führt den Namen Angelverein „Aalglatt“ Steinkirchen“ e.V. im folgenden „ AV Aalglatt " e.V. genannt.
2. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Cottbus eingetragen.
3. Der Sitz des „ AV Aalglatt " e.V. ist 15907 Lübben (Spreewald) OT Steinkirchen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Der Verein ist Mitglied des Kreisanglerverbandes Lübben e.V. und erkennt dessen Satzung an.
6. Über den Beitritt zu weiteren Verbänden, Vereinen oder Organisationen entscheidet die
Mitgliederversammlung, in Ausnahmefällen der Vorstand, mit einfacher Mehrheit, des gleichen über den Austritt.
7. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuer begünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2
Zweck, Aufgaben
1. Anliegen des „ AV Aalglatt " e.V. ist die Interessenvertretung seiner Mitglieder zur Erhaltung
bzw. Schaffung von Möglichkeiten und Voraussetzungen zur Ausübung aller Formen des Waid- und hegegerechten Angelns, sowie die Erhaltung und Pflege der Natur, insbesondere der Gewässer, der Hege der Fischbestände unter Beachtung des Tier- und Artenschutzes.
In diesem Sinne regt er seine Mitglieder, zu einer aktiven Betätigung in der Natur, im Interesse der Allgemeinheit an, und fördert ihre satzungsgemäße, gemeinnützige Tätigkeit.
2. Der „ AV Aalglatt "e.V. verwirklicht seine Zwecke insbesondere durch:
a) die Ausübung und Förderung des waid- und hegegerechten Angelns
b) die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Behörden, wissenschaftlichen Instituten, Vereinigungen und
Verbänden, die sich für die Gestaltung der Landeskultur, den Naturschutz und den Sport einsetzen.
c) die Betätigung seiner Mitglieder im Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur- und Tierschutz
d) Hege und Pflege der Fischbestände unter besonderer Beachtung der Arterhaltung und der Wiedereingliederung verschollener Arten bzw. abgewanderter Arten
e) Pflege und Erhaltung der im und am Gewässer beheimateten Tiere und Pflanzen sowie ihres Biotops,
einschließlich der Mitwirkung der Wiederherstellung desselben
f) die Durchführung bzw. Unterstützung von Ausbildungsmaßnahmen und Schulungen zum Fischereirecht mit
Angelveranstaltungen unter besonderen hegerischen Erfordernissen
g) die Heranführung von Kindern und Jugendlichen an das Angeln und die Betätigung in den Schutzprogrammen gemäß Ziffer d
h) die Unterstützung von Mitgliedern bei der Erhaltung und Schaffung von Möglichkeiten zur Ausübung des Angelns in all seinen Formen. Die Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber dem Landesangelverband Brandenburg e.V., sonstiger Behörden und Institutionen des Landkreises Dahme-Spreewald und in der Öffentlichkeit.
§ 3
Grundsätze, Gemeinnützigkeit
1. Der „ AV Aalglatt "e.V. ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des „ AV Aalglatt“ e.V. dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereines.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Davon unberührt bleiben die Erstattungen von Geldern, welche im Auftrag des Vorstandes von Mitgliedern des
Vereins für satzungsmäßige Zwecke verauslagt wurden. Der Aufwendungssatz kann in Form des Auslagenersatzes
oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder einer Tätigkeitsvergütung geleistet werden. Maßgeblich
sind die Beschlüsse des zuständigen Vereinsorgans, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen, sowie die
finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Mitglieder des „ AV Aalglatt e.V. können:
a) Verbände
b) Vereine
c) alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Satzung des „ AV Aalglatt " e.V. anerkennen.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Sie wird, nach Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes,
rechtskräftig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
3. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit sofortiger Wirkung bei Tod eines Mitgliedes
b) durch schriftliche Austrittserklärung bzw. Kündigung der Mitgliedschaft mit eingeschriebenem Brief an den
geschäftsführenden Vorstand, mit einer Frist von einem Kalendervierteljahr zum 31. Dezember
c) durch Ausschluss aus wichtigem Grund, wichtige Gründe liegen vor:
- wenn das Vereinsmitglied schwerwiegende Verstöße gegen die Mitgliedspflichten begeht
- und/ oder die Interessen des Vereins und seiner satzungsmäßigen Ziele schädigt
- wenn es wegen eines Verstoßes gegen fischereirechtliche Bestimmungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
4. Ein Mitglied, das im erheblichem Maße der Satzung, besonders dem Satzungszweck zuwiderhandelt und damit
dem „ AV Aalglatt " e.V. oder eines seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit verleumdet oder schädigt bzw. wiederholt
gegen Vereinsbeschlüsse verstößt, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem „ AV Aalglatt " e.V.
ausgeschlossen werden. Der Widerspruch ist schriftlich an die Mitgliederversammlung zu richten. Die
Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder, außer fördernden Mitgliedern, haben im Rahmen des Satzungszweckes das Recht:
a) auf ideelle Unterstützung in ihren Angelegenheiten soweit diese nicht den Rechten bzw. Interessen aller Mitglieder entgegenstehen
b) auf Unterstützung bei Verhandlungen mit Behörden, natürlichen und/ oder juristischen Personen
c) von den Vereinsorganen über neue Bestimmungen zum Fischerei-, Vereins-, Steuerrecht und zum Tier- und
Artenschutz Informationen zu erhalten und sich in diesen Fragen beraten zu lassen
d) die Einrichtungen des „ AV Aalglatt " e.V. zu nutzen
e) die Ausbildungsmöglichkeiten bzw. Vermittlung zur Ausbildung durch die Vereinsorgane zu nutzen
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Bestimmungen der
Gemeinnützigkeit in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten
b) sich satzungsgemäß zu verhalten, die gefassten Beschlüsse des „ AV Aalglatt " e.V. einzuhalten
c) sich für die Satzungszwecke einzusetzen
d) ihre finanziellen Verpflichtungen
gegenüber dem „ AV Aalglatt " e.V. fristgerecht zu erfüllen
e) den Vorstand über vereinsschädigende Betätigungen, Verstöße gegen die Satzung anderer Mitglieder zu informieren.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
1. Der „ AV Aalglatt " e.V. erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag (Beiträge, Zusatzbeiträge).
Desweiteren werden Gebühren (Mahn- und Bearbeitungsgebühren) erhoben, deren Höhe und Umfang vom
Vorstand beschlossen werden.
2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§7
Organe
1. Die Organe des „ AV Aalglatt " e.V. sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des „ AV Aalglatt " e.V.
Deren Beschlüsse sind für alle Organe und Mitglieder des „ AV Aalglatt " e.V. bindend.
3. Vorstandsmitglieder können bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, mit Beschluss der Mitgliederversammlung, von ihrer Funktion entbunden werden
§ 8
Mitgliederversammlungen
1. Die jährlich mindestens einmal einzuberufende Mitgliederversammlung beschließt über die gestellten Anträge, präsentiert den Geschäftsbericht mit Entlastung des Vorstandes, beschließt Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des „AV Aalglatt " e.V.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des „AV Aalglatt " e.V. erfordert, oder wenn ein Mitglied des Vorstandes, oder ein Viertel der Vereinsmitglieder es verlangen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen (Postaufgabedatum) und Bekanntgabe der zu behandelnden Tagesordnung zu berufen.
5. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Zu einem Beschluss, der eine Neuwahl des Vorstandes oder auch die Auflösung des „AV Aalglatt " e.V. enthält, ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein zu unterzeichnendes Protokoll aufzunehmen.
6. Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des „AV Aalglatt " e.V., soweit sie nicht durch den Vorstand wahrgenommen werden.
Sie setzt die endgültige Tagesordnung fest und ist insbesondere zuständig für:
a) die Durchführung der satzungsgemäßen Wahlen
b) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung unter Offenlegung der Finanzen
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Genehmigung des Haushaltsplanes
e) die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g) die Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
h) die Beschlussfassung über Auflösung des „AV Aalglatt " e.V.
7. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten des Angelvereins oder einem von ihm bestimmten Vorstandsmitglied geleitet.
8. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich.
§ 9
Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen:
a) dem Präsidenten
b) dem Vizepräsidenten
c) dem Schatzmeister
2. Den geschäftsführenden Vorstand bilden:
a) der Präsident
b) der Vizepräsident
c) der Schatzmeister
3. Der Vertretungsvorstand gemäß § 26 BGB bilden:
a) der Präsident
b) der Vizepräsident
c) der Schatzmeister
Sie vertreten sich gegenseitig, sie alle sind alleinvertretungsberechtigt.
4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht angenommen.
5. Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die
Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes, erfolgt die Zuwahl eines neuen
Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung.
6. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung und Ersatz aller nachgewiesener
Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstanden sind.
§ 10
Bekanntmachungen, Niederschriften
1. Über die Beratungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen, die vom
jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Zwingend erforderte Beschlüsse sind
zu beurkunden.
2. Bekanntmachungen des „AV Aalglatt " e.V. erfolgen durch einfachen oder digitalen Brief.
§ 11
Vereinsschiedsgericht
1. Das Vereinsschiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Beisitzern und zwei weiteren Mitgliedern. Es ist nur der Mitgliederversammlung rechenschaftsverpflichtet.
2. Das Vereinsschiedsgericht entscheidet auf schriftlichen Antrag bei:
a) Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern untereinander
b) Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern und dem Vorstand.
§ 12
Ausschüsse
1. Für die Erledigung von Aufgaben können ständige und nichtständige Ausschüsse gewählt werden, die als
Fachorgane zur Unterstützung des Vorstandes fungieren. In jedem Ausschuss muss ein Vorstandsmitglied vertreten
sein.
Die weiteren Ausschussmitglieder dürfen nicht Vorstandsmitglied, müssen jedoch Mitglied des„ AV Aalglatt“
e.V. sein.
2. Die Ausschüsse haben vorbereitende, kontrollierende, beratende und ausführende Funktion.
3. Die Arbeit der Ausschüsse wird bei ständigen Ausschüssen mit entsprechender Ordnung, bei zeitweiligen
Ausschüssen mit Beschluss des Vorstandes geregelt.
§ 13
Auflösung
1. Über die Auflösung des „ AV Aalglatt " e.V. oder dem Wegfall des vereinbarten Vereinszwecks beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der erscheinenden, stimmberechtigten Mitglieder.
2. Liquidatoren sind zwei unabhängige Personen sowie ein Vorstandsmitglied, die von der Mitgliederversammlung
gewählt werden.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, wird das Vereinsvermögen an
den KAV Lübben e.V. mit Sitz in Lübben übertragen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
§ 14
Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht Lübben (Spreewald).
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde der ordentlichen Mitgliederversammlung am 01.Dezember 2013 vorgelegt, sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, die sich aus Erfordernissen der Eintragung in das Vereinsregister bzw. der Anerkennung der Gemeinnützigkeit ergeben.
für den Vorstand
Lübben, am 01. Dezember 2013
Präsident Rene Parnack
Vizepräsident Martin Krischock
Schatzmeister Andreas Gruna