Loading...

Satzung


Satzung des Angelverein „ Aalglatt“  Steinkirchen   e.V.

 

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr, Mitgliedschaft in anderen Vereinen

 

1. Der Verein führt den Namen Angelverein „Aalglatt“ Steinkirchen“  e.V. im folgenden    AV Aalglatt  "  e.V. genannt.

2.  Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Cottbus eingetragen.

3.  Der Sitz des „ AV Aalglatt " e.V. ist 15907 Lübben (Spreewald) OT Steinkirchen.

4.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5.  Der Verein ist Mitglied des Kreisanglerverbandes  Lübben e.V. und erkennt dessen Satzung an.

6.  Über den Beitritt zu weiteren Verbänden, Vereinen  oder Organisationen entscheidet die

Mitgliederversammlung, in Ausnahmefällen der Vorstand, mit einfacher Mehrheit, des gleichen über den Austritt.

7.  Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuer begünstigte

Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

 

§ 2

Zweck, Aufgaben

 

1.  Anliegen des „ AV Aalglatt " e.V. ist die Interessenvertretung seiner Mitglieder zur Erhaltung  

bzw. Schaffung von Möglichkeiten und Voraussetzungen zur Ausübung aller Formen des  Waid- und hegegerechten Angelns, sowie die Erhaltung und Pflege der Natur, insbesondere der Gewässer, der Hege der Fischbestände unter Beachtung des Tier- und Artenschutzes.

In diesem Sinne regt er seine Mitglieder, zu einer aktiven Betätigung in der Natur, im Interesse der Allgemeinheit an, und fördert ihre satzungsgemäße, gemeinnützige Tätigkeit.

2.  Der  „ AV Aalglatt "e.V. verwirklicht seine Zwecke insbesondere durch:

a) die Ausübung und Förderung des waid- und hegegerechten Angelns

b) die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Behörden, wissenschaftlichen  Instituten, Vereinigungen und

Verbänden, die  sich für die Gestaltung der Landeskultur, den Naturschutz und den Sport einsetzen.

c) die Betätigung seiner Mitglieder im Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur- und  Tierschutz

d) Hege und Pflege der Fischbestände unter besonderer Beachtung der Arterhaltung und der Wiedereingliederung  verschollener Arten bzw. abgewanderter Arten

e) Pflege und Erhaltung der im und am Gewässer beheimateten Tiere und Pflanzen sowie ihres Biotops,

einschließlich der Mitwirkung der Wiederherstellung desselben

 f) die Durchführung bzw. Unterstützung von Ausbildungsmaßnahmen und Schulungen zum Fischereirecht mit

Angelveranstaltungen unter besonderen hegerischen Erfordernissen

g) die Heranführung von Kindern und Jugendlichen an das Angeln und die Betätigung in  den Schutzprogrammen gemäß Ziffer d

h) die Unterstützung von Mitgliedern bei der Erhaltung und Schaffung von Möglichkeiten  zur Ausübung des Angelns in all seinen Formen. Die Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber dem Landesangelverband Brandenburg e.V., sonstiger Behörden und Institutionen des Landkreises Dahme-Spreewald und in der Öffentlichkeit.

 

 

§ 3

Grundsätze, Gemeinnützigkeit

 

1.  Der    AV Aalglatt  "e.V.  ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.  Mittel des  „ AV Aalglatt“ e.V. dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

3.  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereines.

4.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig

hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.  Davon unberührt bleiben  die Erstattungen von Geldern, welche im Auftrag des Vorstandes von Mitgliedern des

Vereins für satzungsmäßige Zwecke verauslagt wurden. Der Aufwendungssatz kann in Form des Auslagenersatzes

oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder einer Tätigkeitsvergütung  geleistet werden. Maßgeblich

sind die Beschlüsse des zuständigen Vereinsorgans, die steuerlichen  Vorschriften und Höchstgrenzen, sowie die

finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

1.  Mitglieder des „ AV Aalglatt e.V. können:

a) Verbände
b) Vereine
c) alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Satzung des „ AV Aalglatt " e.V. anerkennen.

2.  Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Sie wird, nach Entscheidung des  geschäftsführenden Vorstandes,

rechtskräftig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

3.  Die Mitgliedschaft endet:

a) mit sofortiger Wirkung bei Tod eines Mitgliedes

b) durch schriftliche Austrittserklärung bzw. Kündigung der Mitgliedschaft mit eingeschriebenem  Brief an den

geschäftsführenden Vorstand, mit einer Frist von einem  Kalendervierteljahr zum 31. Dezember

c) durch Ausschluss aus wichtigem Grund, wichtige Gründe liegen vor:

 - wenn das Vereinsmitglied schwerwiegende Verstöße gegen die Mitgliedspflichten begeht

- und/ oder die Interessen des Vereins und seiner satzungsmäßigen Ziele schädigt

- wenn es wegen eines Verstoßes gegen fischereirechtliche Bestimmungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

4.  Ein Mitglied, das im erheblichem Maße der Satzung, besonders dem Satzungszweck zuwiderhandelt und damit

dem „ AV Aalglatt " e.V.  oder eines seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit verleumdet oder schädigt bzw. wiederholt

gegen Vereinsbeschlüsse verstößt, kann durch Beschluss  des  Vorstandes aus dem „ AV Aalglatt  " e.V.

ausgeschlossen werden. Der Widerspruch ist schriftlich an die Mitgliederversammlung zu richten. Die

Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

 

 

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.  Die Mitglieder, außer fördernden Mitgliedern, haben im Rahmen des Satzungszweckes das Recht:

a) auf ideelle Unterstützung in ihren Angelegenheiten soweit diese nicht den Rechten bzw.  Interessen aller Mitglieder entgegenstehen

b) auf Unterstützung bei Verhandlungen mit Behörden, natürlichen und/ oder juristischen Personen

c) von den Vereinsorganen über neue Bestimmungen zum Fischerei-, Vereins-, Steuerrecht und zum Tier- und

Artenschutz Informationen zu erhalten und sich in diesen Fragen beraten zu lassen

d) die Einrichtungen des „ AV Aalglatt " e.V. zu nutzen                                                                                                       

e) die Ausbildungsmöglichkeiten bzw. Vermittlung zur Ausbildung durch die Vereinsorgane zu nutzen

2.  Die Mitglieder sind verpflichtet:                     

a) die Bestimmungen der

Gemeinnützigkeit in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten
b) sich satzungsgemäß zu verhalten, die gefassten Beschlüsse des „ AV Aalglatt  " e.V. einzuhalten

c) sich für die Satzungszwecke einzusetzen

d) ihre finanziellen Verpflichtungen

gegenüber  dem „ AV Aalglatt " e.V. fristgerecht zu erfüllen

e) den Vorstand über vereinsschädigende Betätigungen, Verstöße gegen die Satzung anderer Mitglieder  zu informieren.

 

 

 

§ 6

Mitgliedsbeiträge

 

1.  Der „ AV Aalglatt  " e.V. erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag (Beiträge, Zusatzbeiträge).     

Desweiteren werden Gebühren (Mahn- und Bearbeitungsgebühren) erhoben, deren Höhe und Umfang vom

Vorstand beschlossen werden.

2.  Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.


           

§7

Organe

 

1.  Die Organe des „  AV Aalglatt " e.V. sind:                 

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

2.  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des „ AV Aalglatt " e.V.

Deren Beschlüsse sind für alle Organe und Mitglieder des  „ AV Aalglatt  " e.V. bindend.

3.  Vorstandsmitglieder können bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, mit Beschluss der Mitgliederversammlung, von ihrer Funktion entbunden werden

 

               

§ 8
Mitgliederversammlungen

 

1.  Die jährlich mindestens einmal einzuberufende Mitgliederversammlung beschließt  über die gestellten Anträge, präsentiert den Geschäftsbericht mit Entlastung des Vorstandes, beschließt  Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des   „AV Aalglatt " e.V.

2.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des „AV Aalglatt " e.V. erfordert, oder wenn ein Mitglied des Vorstandes, oder ein Viertel der Vereinsmitglieder es verlangen.

3.  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder  beschlussfähig.
4.  Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen (Postaufgabedatum) und Bekanntgabe der zu behandelnden Tagesordnung zu berufen.

5.  Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Zu einem Beschluss, der eine Neuwahl des Vorstandes oder auch die Auflösung des „AV Aalglatt " e.V. enthält, ist eine Dreiviertelmehrheit  der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein zu unterzeichnendes Protokoll aufzunehmen.

6.  Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des „AV Aalglatt  " e.V., soweit sie nicht durch den Vorstand wahrgenommen werden.

Sie setzt die endgültige Tagesordnung fest und ist insbesondere zuständig für:

a)  die Durchführung der satzungsgemäßen Wahlen     

b) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung unter Offenlegung der Finanzen      

c) die Entlastung des Vorstandes                              

d) die Genehmigung des Haushaltsplanes
e) die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages

f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

g) die Beschlussfassung über eingebrachte Anträge             

h) die Beschlussfassung über Auflösung des „AV Aalglatt  " e.V.
7.  Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten des Angelvereins oder einem von ihm bestimmten Vorstandsmitglied geleitet.

8.  Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich.

 

 

§ 9
 Vorstand

 

1. Der Vorstand setzt sich zusammen:
 a) dem Präsidenten
 b) dem Vizepräsidenten
 c) dem Schatzmeister

 2. Den geschäftsführenden Vorstand bilden:

a) der Präsident
b) der Vizepräsident
c) der Schatzmeister

3. Der Vertretungsvorstand gemäß § 26 BGB bilden:
a) der Präsident                             
b) der Vizepräsident            
c) der Schatzmeister                

Sie vertreten sich gegenseitig, sie alle sind alleinvertretungsberechtigt.

4.  Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.                                                                                           Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht angenommen.

5.  Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die

Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes, erfolgt die Zuwahl eines neuen

Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung.

6.  Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung und Ersatz aller nachgewiesener

Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstanden sind.

 

 

§ 10
Bekanntmachungen, Niederschriften

 

1. Über die Beratungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen, die vom

jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu  unterzeichnen sind. Zwingend erforderte Beschlüsse sind

zu beurkunden.

2.  Bekanntmachungen des „AV Aalglatt  " e.V. erfolgen durch einfachen oder digitalen Brief.

 

 

§ 11

Vereinsschiedsgericht

 

1.  Das Vereinsschiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Beisitzern und zwei weiteren Mitgliedern. Es ist nur der Mitgliederversammlung rechenschaftsverpflichtet.

2.  Das Vereinsschiedsgericht entscheidet auf schriftlichen Antrag bei:

a) Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern untereinander

b) Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern und dem Vorstand.

 

 

§ 12

Ausschüsse

 

1. Für die Erledigung von Aufgaben können ständige und nichtständige Ausschüsse gewählt werden, die als

Fachorgane zur Unterstützung des Vorstandes fungieren. In jedem Ausschuss muss ein Vorstandsmitglied vertreten

sein.

Die weiteren Ausschussmitglieder dürfen nicht  Vorstandsmitglied, müssen jedoch Mitglied des„ AV Aalglatt“

e.V. sein.

2.  Die Ausschüsse haben vorbereitende, kontrollierende, beratende und ausführende Funktion.

3.  Die Arbeit der Ausschüsse wird bei ständigen Ausschüssen mit entsprechender Ordnung, bei zeitweiligen

Ausschüssen mit Beschluss des Vorstandes geregelt.

 

 

§ 13

Auflösung

 

1.  Über die Auflösung des „ AV Aalglatt " e.V. oder dem Wegfall des vereinbarten Vereinszwecks beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der erscheinenden, stimmberechtigten Mitglieder.

2.  Liquidatoren sind zwei unabhängige Personen sowie ein Vorstandsmitglied, die von der Mitgliederversammlung       

gewählt werden.

3.  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, wird das Vereinsvermögen an

den KAV Lübben e.V.  mit Sitz in Lübben übertragen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige

Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 14

Gerichtsstand

 

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht Lübben (Spreewald).

 

 

§ 15
Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde der ordentlichen Mitgliederversammlung am  01.Dezember 2013 vorgelegt, sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, die sich aus Erfordernissen der Eintragung in das Vereinsregister bzw. der Anerkennung der Gemeinnützigkeit ergeben.

 

 

 

 

 

für den Vorstand

 Lübben, am 01. Dezember 2013

 

 

Präsident                  Rene Parnack                                                                                                          

Vizepräsident           Martin Krischock

Schatzmeister          Andreas Gruna

 

 

Lübben, OT Steinkirchen
Kontakt per Mail